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Freitag, den 01. Mai 2015

Prospekt für Prokon-Genussrechte ist nicht zulässig

11.09.2012 - Prospekt für Prokon-Genussrechte ist nicht zulässig


Prospekt für Prokon-Genussrechte ist nicht zulässig

Der Werbe-Prospekt der Prokon-Gruppe zu ihren Genussrechten darf in der jetzigen Form nicht mehr weiter ausgegeben werden. Laut einem Artikel auf „ test.de “ hat nach dem Landgericht Itzehoe nun auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az.: 6 U 14/11) bestätigt, dass der Werbe-Prospekt von Prokon über die Genussrechte irreführend sei. Damit wurde die Revision der Prokon-Gruppe abgelehnt.
Die Urteilsbegründung – Sicherheit und Flexibilität falsch dargestellt
Als Begründung für die Entscheidung führten die Richter an, dass Anleger bei der Lektüre des Prospekts aufgrund der dort getätigten Aussagen ein falsches Bild von der Sicherheit der Anlage erhalten. So könnten die Aussagen zu der Annahme führen, eine Anlage in Prokon-Genussrechte sei genauso sicher wie die Nutzung eines Sparbuchs. Davon könne jedoch keine Rede sein. Auch in Bezug auf die Flexibilität gibt es durchaus problematische Aussagen. So wurde angegeben, dass die Genussrechte ein Höchstmaß an Flexibilität böten. Dies stimme jedoch nicht, denn eine Kündigung sei frühestens nach 3 Jahren möglich und dabei bestünden zudem viele Einschränkungen. Die reguläre Kündigungsoption bestehe zudem erst nach 5 Jahren und zusätzlich gebe es eine Kündigungsfrist von 6 Monaten, hieß es weiter.
Keine direkten Investments in Windparks
Die Richter kritisierten außerdem, dass das Prospekt den Eindruck erwecke, die Prokon-Gruppe investiere direkt in Windparks. Dies sei jedoch nicht der Fall. Stattdessen würden lediglich Darlehen an anderen Unternehmen der Prokon-Gruppe vergeben und somit verzinsliche Rückzahlungsansprüche erworben. Somit müsse der Prospekt geändert werden, um Anleger wirklich transparent zu informieren.

Bild © F.Schmidt - Fotolia.com

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