Geldanlage in Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein gehört heute zu den wichtigsten Bankenzentren der Welt. Die Erfolgsgeschichte Liechtensteins nahm ihren Anfang mit der Gründung der liechtensteinischen Landesbank im Jahr 1861. Der kleine Staat im Herzen Europas gehört zwar nicht zu den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ist aber dennoch ein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (
EWR
). Das Land mit der Hauptstadt Vaduz ist einer der wichtigen Finanzplätze Europas. Von den Erwerbstätigen in Liechtenstein sind ca. 15 % in der Finanzbranche beschäftigt. Der Finanzsektor trägt einen Anteil von rund 30 % zum liechtensteinischen Bruttoinlandsprodukt bei. In Liechtenstein wurde 15 Banken die Bankenlizenz erteilt. Darunter sind sieben Tochtergesellschaften von schweizerischen und österreichischen Bankinstituten. Die Banken in Liechtenstein haben sich insbesondere auf das Private Banking und das Wealth Management spezialisiert. Neben den Banken sind auch zahlreiche Versicherungsunternehmen, Fonds- und Anlegegesellschaften am Finanzplatz Liechtenstein vertreten. Mit seiner breit gefächerten Bankenlandschaft ist Liechtenstein aber auch für ausländische Anleger sehr interessant. Ein Vorteil für Anleger aus der Bundesrepublik ist dabei die Tatsache, dass die alleinige Amtssprache in Liechtenstein Deutsch ist. Bevor jemand sein Geld in Liechtenstein investiert, sollte er sich darüber informieren, welche Vor- und Nachteile mit einer
Geldanlage in Liechtenstein
verbunden sind.
Das Bankgeheimnis Liechtensteins unter Beschuss
Zuletzt sorgte der Finanzplatz Liechtenstein in Zusammenhang mit dem Steuerstrafverfahren gegen Klaus Zumwinkel, den ehemaligen Chef der deutschen Post, für Aufsehen. Der frühere Postchef hatte Gelder in einer liechtensteinischen Stiftung vor dem deutschen Fiskus verborgen, um im Inland keine Steuern zahlen zu müssen. Doch dieser Fall war erst die Spitze des Eisberges, es folgten eine Vielzahl weitere Ermittlungsverfahren gegen deutsche Anleger, die ihr Geld in Liechtenstein versteckt hatten. Das ist nicht verwunderlich, da Liechtenstein wegen seines strengen Bankgeheimnisses beliebtes Anlaufziel vieler Steuersünder ist. Ferner gilt Steuerhinterziehung in Liechtenstein selbst nicht als strafrechtliches sondern lediglich als zivilrechtliches Vergehen. Deshalb wurde aus der
Europäischen Union
und insbesondere aus Deutschland Kritik am liechtensteinischen Bankgeheimnis laut. Der Vorwurf lautet, das strikte Bankgeheimnis in Liechtenstein begünstige Steuerhinterziehung und wirke somit einer geregelten Zinsbesteuerung im Raum der Europäischen Union entgegen. Das Ansehen des Finanzplatzes Liechtenstein litt deutlich unter diesen Ereignissen. Liechtenstein hat sich schließlich dem internationalen Druck gebeugt und Abkommen mit mehreren Staaten geschlossen, die Liechtenstein dazu verpflichten, im Falle von Ermittlungen wegen Steuervergehen den ausländischen Behörden Amtshilfe gemäß OECD-Standard zu gewähren. Für den Informationsaustausch sind jedoch strenge Kriterien zu erfüllen. Neben einer detaillierten Anfrage ist auch die Überprüfung eine Richters notwendig. Demnach bietet das liechtensteinische Bankgeheimnis momentan dem Anleger noch ein hohes Maß an Privatsphäre und Datenschutz. Für die Zukunft aber gibt es innerhalb der Europäischen Union deutliche Bestrebung den Informationsaustausch bezogen auf Kontodaten erheblich auszuweiten. Daher ist es fraglich, wie lange Drittstaaten wie Liechtenstein noch an dem Bankgeheimnis in seiner jetzigen Form festhalten können.
Liechtenstein als Steuerparadies
Seit jeher gilt das Steuersystem in Liechtenstein als äußerst liberal. So wird das Einkommen natürlicher Personen maximal mit einem Steuersatz in Höhe von 18,1 % belastet. Doch wer vollständig in den Genuss dieses liberalen Steuersystems kommen möchte, müsste auch seinen Wohnsitz ins Fürstentum verlagern. Der Anleger, dessen Hauptwohnsitz in Deutschland liegt, muss, sofern er sich nicht der Steuerhinterziehung strafbar machen will, seine ausländischen Einkünfte in der Bundesrepublik deklarieren. Ein Doppelbesteuerungsabkommen hat Liechtenstein nur mit Österreich und der Schweiz geschlossen, mit der Bundesrepublik Deutschland dagegen existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen. Obwohl Liechtenstein kein Mitglied der Europäischen Union ist, hat es sich dazu verpflichtet, bei EU-Bürgern die EU-Zinssteuer einzubehalten. Dabei handelt es sich um Quellensteuer in Höhe von 20 % auf Zinseinkünfte von ausländischen Anlegern, die aus dem Gebiet der Europäischen Union stammen. Ein Anteil in Höhe von 75 % dieser Quellensteuer wird dann anonym an das Heimatland des Steuerpflichtigen weiter geleitet. Auf diese Weise konnte Liechtenstein auch weiterhin sein striktes Bankgeheimnis bewahren. Verzichtet der Steuerpflichtige jedoch freiwillig auf das Bankgeheimnis und legt seine Zinseinkünfte offen, so wird auf eine Quellenbesteuerung verzichtet.
Stiftungen zur Vermögensverwaltung in Liechtenstein
Eine Spezialität des Finanzsektors in Liechtenstein ist das Stiftungswesen. Für vermögende Anleger bietet sich die Möglichkeit in Liechtenstein eine Stiftung zu gründen. Welche Vorteile bieten Stiftungen in Liechtenstein im Vergleich mit deutschen Stiftungen? Während in Deutschland nur Stiftungen steuerbegünstigt sind, wenn sie einem gemeinnützigen Zweck dienen, kommen in Liechtenstein auch Familienstiftungen in den Genuss einer bevorzugten steuerlichen Behandlung. Bei Familienstiftungen gehen die Erträge an den Stifter oder seine Angehörigen. Diese Stiftungen sind in Liechtenstein ebenfalls von Vermögen-, Erwerb- sowie Ertragsteuer befreit. Ausschließlich eine Kapitalsteuer muss jährlich entrichtet werden. Diese liegt bei 0,1 % des der Stiftung zugeführten Kapitals, mindestens allerdings 1000 Schweizer Franken im Jahr, was umgerechnet 620 Euro entspricht. Bei einem Kapital von mehr als zwei Millionen Schweizer Franken ermäßigt sich der Steuersatz auf 0,075 %. Wenn das Kapital zehn Millionen Schweizer Franken übersteigt, fällt der Steuersatz sogar auf 0,05 %. Die Kapitalsteuern müssen jährlich im Voraus entrichtet werden. Zwar gibt es auch in Deutschland Familien- und Privatstiftungen, deren Erträge dem Stifter zufließen, eine Steuerbegünstigung erhalten diese Stiftungen jedoch nicht. Sie werden in gleicher Weise steuerlich belastet wie andere juristische Personen und zahlen neben Körperschafts- und Umsatzsteuer sogar eine Erbersatzsteuer. Wie funktioniert die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein? Zunächst muss der Stiftungsinhaber ein Mindestkapital in Höhe von 30.000 Schweizer Franken in die Stiftung einbringen. Die Errichtung der Stiftung erfolgt daraufhin durch eine Stiftungserklärung. Die Stiftungserklärung bedarf der Schriftform und der Unterschrift des Stifters. Es müssen der Name der Stiftung, der Stiftungszweck sowie die Mitglieder des Stiftungsrates benannt werden. Die Gründung einer Stiftung dauert in den meisten Fällen nicht länger als eine Woche. Eine behördliche Genehmigung oder öffentliche Registrierung der Stiftung ist in Liechtenstein nicht notwendig. Die Familienstiftungen in Liechtenstein werden dank ihrer Anonymität auch gern zum Zwecke der Steuerhinterziehung durch ausländische Anleger verwendet. Bei aller Kritik am Stiftungswesen in Liechtenstein muss nochmals festgehalten werden, dass Stiftungen im Grundsatz nicht illegal sind, lediglich das Ausnutzen dieser, um Einkünfte vor dem Fiskus zu verstecken, ist gesetzeswidrig.
Wie sicher sind Einlagen in Liechtenstein?
Auch wenn Liechtenstein nicht zu den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gehört, hat man dennoch eine gesetzliche Sicherungseinrichtung zur
Einlagensicherung
geschaffen. Diese Aufgabe wird von der Einlagensicherungs- und Anlegerschutzstiftung des Liechtensteinischen Bankenverbandes (EAS) wahrgenommen. Es handelt sich dabei um eine eigenständige Stiftung nach liechtensteinischem Recht. Diese Stiftung hat die Verpflichtung übernommen, im Falle der Insolvenz eines Bankinstituts, deren Kunden bis zu einem bestimmten Maximalbetrag zu entschädigen. Alle in Liechtenstein tätigen Banken müssen an der Einlagensicherungs- und Anlegerschutzstiftung des Liechtensteinischen Bankenverbands mitwirken. Die Obergrenze für die Absicherung der Einlagen von Privatkunden liegt bei 100.000 Schweizer Franken, was knapp 69.000 Euro entspricht. Damit liegt die gesetzliche Einlagensicherung 19.000 Euro über der gesetzlichen Einlagensicherung in Deutschland. Allerdings darf man nicht vernachlässigen, dass die Anleger in Deutschland bei den meisten Banken zusätzlich über die freiwillige Einlagensicherung gegen Ausfälle geschützt werden.
Anzeigen
Geldanlage-Ratgeber
Fordern Sie unseren kostenlosen Geldanlage
-Ratgeber mit zahlreichen Tipps zur Geldanlage an und bleiben Sie monatlich mit unserem Newsletter auf dem Laufenden.