Beratungsprotokoll bei einer Geldanlage
Falsche oder unvollständige Anlageberatung kann Verbrauchern teuer zu stehen kommen. Dies hat unter anderem auch der Totalausfall der Lehman Brothers Zertifikate im Jahre 2008 im Zuge der Finanzkrise verstärkt in das Bewusstsein der großen Öffentlichkeit gerückt.
Protokollpflicht bei Anlageberatung zu Wertpapieren
Als Folge der Finanzkrise ist für die Anlageberatung von Privatkunden zum 01. Januar 2010 die Pflicht der Erstellung eines Beratungsprotokolls eingeführt worden. Ein Protokoll ist immer dann notwendig, wenn bei der Anlageberatung auf Wertpapiere - wie
Aktien
,
Anleihen
, Investmentfonds,
Zertifikate
und sonstige Derivate - eingegangen wird.
Das Protokoll soll Privatanleger vor Falschberatung schützen. Bei Auseinandersetzungen mit den Banken aufgrund einer fehlerhaften Beratung kann das Protokoll vor Gericht die Beweislage für die Verbraucher verbessern. Denn häufig waren in der Vergangenheit Prozesse an der fehlenden Beweisführung zu Ungunsten von Bankkunden entschieden worden. Mit einem Beratungsprotokoll soll auch im Nachhinein feststellbar sein, ob die Anlageempfehlungen des Beraters auch den Anlagezielen des Kunden entsprochen haben.
Inhalt des Beratungsprotokolls sehr wichtig
Im Protokoll sollten die wesentlichen Inhalte des Beratungsgespräches festgehalten werden. Bei jedem Finanzdienstleister sehen die Formulare dazu jedoch unterschiedlich aus. Der Gesetzgeber macht bezüglich dem Inhalt nur allgemeine Vorgaben.
Ein Protokoll sollte folgendes enthalten:
- Anlass für die Anlageberatung,
- Dauer des Beratungsgesprächs,
- die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden (inkl. § 34 Absatz 2a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
dazu gehören:
- Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf Anlagegeschäfte (Anlageerfahrungen),
- Anlageziele des Kunden,
- Informationen über die finanziellen Verhältnisse (um dem Kunden ein für sie geeignete Anlageprodukt empfehlen zu können),
- die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung,
- Angaben über die im Gespräch besprochenen Produkte und
- die im Gespräch erteilten Produktempfehlungen des Beraters mit den dafür jeweils wesentlichen Gründen sowie
- Unterschrift des Beraters.
Wichtig ist es, dass der Kunde das Beratungsprotokoll noch vor dem Geschäftsabschuss, d. h. unverzüglich nach dem Beratungsgespräch und noch vor seiner Entscheidung über die Anlage, erhält. Der Berater muss das Protokoll dem Kunden in Papierform oder einem anderen dauerhaften Datenträger aushändigen.
Sehr wichtig: Prüfen des Protokolls
Für den Kunden ist es dann sehr wichtig, dass er das Protokoll sorgfältig prüft, noch bevor er ein Anlageprodukt erwirbt. Das Protokoll muss dem Gesprächsverlauf entsprechen und oben genannte Kriterien wiedergeben. Bei Unklarheiten und Unstimmigkeiten ist es wichtig, dass der Kunden auf eine Änderung des Protokolls besteht. Der Kunde braucht nicht zu unterschreiben.
Kunden sollten das Protokoll nicht unterschreiben
Manche Banken verlangen trotzdem eine Unterschrift des Kunden. Dies dient jedoch lediglich zur Absicherung der Bank, dass der Inhalt des Protokolls anerkannt wird. Zum Schutz des Anlegers trägt dies auf keinen Fall bei, denn eine Unterschrift kann seine rechtliche Stellung verschlechtern.
Protokoll bietet keine 100%ige Sicherheit
Bei sehr wichtigen Beratungsgesprächen ist trotz Beratungsprotokoll für Bankkunden immer noch ein Zeuge, der dem Beratungsgespräch beiwohnt, sinnvoll. Der Zeuge darf jedoch nicht Mitvertragspartner bei dem Geschäftsabschluss werden. Bei Eheleuten mit einem gemeinsamen Vertragsabschluss kann somit keiner als Zeuge aussagen.
Besonderheiten: Telefonische Beratung
Bei einer telefonischen Beratung muss das Protokoll unverzüglich zugesandt werden. Des Weiteren muss bei einem sofortigen Geschäftsabschluss im Protokoll vermerkt werden, dass der Kunde dies ausdrücklich vor Erhalt des Protokolls wünscht. Zudem ist der Hiweis auf ein einwöchiges Rücktrittsrecht für den Fall, dass das Protokoll fehlerhaft oder unvollständig ist, nötig. In der Praxis führt eine telefonische Beratung allerdings meist zu einer Verzögerung des Wertpapiergeschäfts, da die Banken nur in Ausnahmefällen einen sofortigen Geschäftsabschluss ermöglichen.
Formulare sind häufig zu standardisiert
Aufgrund dem hohem Arbeitsaufwand versuchen viele Kreditinstitute das Beratungsprotokoll zu standardisieren. Jedoch ist ein individuelles Beratungsgespräch schwer mit Textbausteinen abzubilden. Verbraucher sollten daher auf individuell formulierte Textpassagen bestehen, besonders bei den Risiken der Geldanlagen und der Begründung des Beraters für seine Empfehlung.
Schadensersatzansprüche
Eine „Falschberatung“ verjährt nach 3 Jahren. Die Frist beginnt zum Abschluss des Jahres, in dem der Privatanleger von dem Beratungsfehler erfährt. Spätestens nach 10 Jahren verfallen jedoch alle potenziellen Schadensersatzansprüche.
Nur wenn Wertpapierberatung – dann Protokoll
Nicht nötig ist ein Protokoll, wenn es nicht um Wertpapiere geht. Wird im Beratungsgespräch nur über Tagegeld, Festgeld, Sparanlagen gesprochen, wird kein Protokoll angefertigt. Das gleiche gilt auch für geschlossene Fondsbeteiligungen und Bausparverträge.
Ein Beratungsprotokoll gibt es auch nicht, wenn der Kunde seine Bank ohne Beratung mit dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren beauftragt, sei es bei einer Direktbank, einem Online-Broker oder auch bei einer konventionellen Bankfiliale. Auch bei Kunden, die als Profi-Anleger eingestuft werden oder für die die Bank ein Vermögensberatungsmandat hat, wird kein Protokoll erstellt.
Vorsicht: Protokollpflicht gilt nicht für alle
Die Protokollpflicht für eine Wertpapierberatung gilt für alle Banken, Sparkassen und sonstige Finanzdienstleistungsinstitute, nicht jedoch für freie Finanzvermittler. Dennoch sollten auch diese ihren Kunden eine schriftliche Dokumentation des Beratungsgespräches aushändigen. Wenn die freien Vermittler seriös sind, haben sie damit auch kein Problem.