Bundesgerichtshof: Urteil zu versteckten Provisionen
30.06.2010 - Bundesgerichtshof: Urteil zu versteckten Provisionen
Bundesgerichtshof: Urteil zu versteckten Provisionen
Provisionen gehören zu den Kosten, über die sich viele Anleger und Sparer ärgern. Schließlich schmälert jeder Cent, der nicht direkt investiert, sondern schon vorher abgezogen wird, die Rendite. Solange die Kosten überschaubar und klar ersichtlich sind, liegt es einzig beim Verbraucher, ob er sich für oder gegen ein bestimmtes Produkt entscheidet. Wenn der Kunde allerdings getäuscht und ihm eine niedrige Provision nur vorgegaukelt wird, ist der Vertrag unwirksam. Das entschied jetzt der Bankensenat des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen XI ZR 104/08).
Provisionen gehören zu den Kosten, über die sich viele Anleger und Sparer ärgern. Schließlich schmälert jeder Cent, der nicht direkt investiert, sondern schon vorher abgezogen wird, die Rendite. Solange die Kosten überschaubar und klar ersichtlich sind, liegt es einzig beim Verbraucher, ob er sich für oder gegen ein bestimmtes Produkt entscheidet. Wenn der Kunde allerdings getäuscht und ihm eine niedrige Provision nur vorgegaukelt wird, ist der Vertrag unwirksam. Das entschied jetzt der Bankensenat des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen XI ZR 104/08).
Der Fall, den die obersten Zivilrichter zu verhandeln hatten, liegt schon ein paar Jahre zurück. 1996 entschied sich eine Krankenschwester, eine Eigentumswohnung zu erwerben, um Steuern zu sparen. Zur Finanzierung der Immobilie war ein Kredit in Höhe von 91.000 Euro nötig. Die Wohnung an sich kostete rund 75.000 Euro. Den restlichen Betrag verschlangen die Nebenkosten. Zur Tilgung wurden zwei
Bausparverträge
bei der Deutschen Bausparkasse Badenia abgeschlossen. Soweit handelte es sich um ein ganz normales Geschäft, wie es vielfach jeden Tag abgewickelt wird.
Statt 5,86 wurden über 15 Prozent Provision verlangt
Erst ein genauer Blick in die Papiere zeigte, dass hier mit falschen Karten gespielt wurde. 4.422 Euro waren für die Vermittlung der Eigentumswohnung und des Kredites veranschlagt und im Vertrag genannt worden, rund 5,86 Prozent des Kaufpreises. Nachdem das Vertragsgeflecht entwirrt worden war, ergaben sich allerdings Provisionen von deutlich über 15 Prozent, also drei Mal mehr als den Papieren zu entnehmen war.
Bislang haben die Oberlandesgerichte in solchen Fällen sehr unterschiedlich geurteilt. Dabei ging es vornehmlich um die Frage, ob der Eindruck erweckt werde, dass es sich bei den im Vertrag genannten Nebenkosten um eine vollständige Auflistung handelt. Die erste Instanz, das Landgericht Lübeck, hatte die Klage der zum Zeitpunkt des Immobilienkaufs 38-jährigen Krankenschwester daher noch abgelehnt.
Arglistige Täuschung
Der Bundesgerichtshof spricht jetzt von einem „Wissensvorsprung“ der Badenia gegenüber der Kundin und „arglistiger Täuschung“. Die Käuferin hätte über die genauen Kosten aufgeklärt werden müssen. Stattdessen sei „bewusst und unzutreffend“ der Eindruck erweckt worden, dass die Provision lediglich 5,86 Prozent betrage. Das bisher von der Frau eingezahlte Geld muss das Unternehmen jetzt erstatten, abzüglich der Steuerersparnis und der bislang erhaltenen Mietzahlungen. Das Urteil hat eine grundsätzliche Bedeutung, denn die gleichen Formblätter waren von der Bausparkasse bundesweit zum Einsatz gekommen.
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