BGH-Urteil zum Bausparen: Abschlussgebühren sind rechtens
08.12.2010 - BGH-Urteil zum Bausparen: Abschlussgebühren sind rechtensBGH-Urteil zum Bausparen: Abschlussgebühren sind rechtens
Gebühren gehören zu den Posten, die niemand gerne bezahlt – schon gar nicht bei der Geldanlage . Schließlich geht jeder Cent an zusätzlichen Kosten von der Rendite ab. Das gilt selbstredend auch für Bausparverträge, die nicht nur dem Wunsch vom eigenen Haus dienen, sondern immer öfter auch als Anlageobjekt genutzt werden. Dass die Abschlussgebühren der Bausparkassen rechtens sind, auch wenn das Darlehen später nicht komplett in Anspruch genommen wird oder der Kunde den Vertrag kündigt, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden – Akteichenzeichen XI ZR 3/10 vom 7. Dezember 2010.
Klage der Verbraucherzentrale NRW
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ihr waren die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der Schwäbisch Hall sauer aufgestoßen. Darin heißt es, dass die Abschlussgebühr in Höhe von einem Prozent der vereinbarten Bausparsumme auch dann nicht zurückgezahlt wird – auch nicht anteilig – wenn der Vertrag gekündigt, die Bausparsumme gekürzt oder das Darlehen später nicht in vollem Umfang aufgenommen wird. Die Verbraucherschützer sahen die Kunden benachteiligt, weil der Gebühr in den besagten Fällen keine Leistung gegenüberstehe. Sie bezogen sich dabei auf Paragraf 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches*). Statt eine Leistung zu erbringen, wälzten die Bausparkasse lediglich ihre internen Vertriebskosten auf die Sparer ab.
Gebühren sind im Sinn des Bausparkollektivs
Diese Einschätzung teilte der Bundesgerichtshof nicht. Vielmehr hielten die Bedingungen der Bausparkasse der gerichtlichen Inhaltskontrolle stand. Die Richter erklärten die Vertragsklauseln daher für wirksam. Die Kunden würden durch die ABB nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligt. In der Urteilsbegründung zur Rechtmäßigkeit der Abschlusskosten heißt es unter anderem, dass die Gebühren zwar dazu genutzt würden, neue Kunden zu werben. Doch dieses Vorgehen liege im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Schließlich sei eine zeitnahe Zuteilung der Bauspardarlehen nur dann gewährleistet, wenn Sparer geworben würden und dem Kollektiv neue Mittel zuführen.
*) § 307 Absatz 1 BGB: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
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