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Freitag, den 01. Mai 2015

BGH-Urteil verhindert Entschädigung für vier Lehman-Opfer

27.06.2012 - BGH-Urteil verhindert Entschädigung für vier Lehman-Opfer


BGH-Urteil verhindert Entschädigung für vier Lehman-Opfer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in 4 Entscheidungen am 26.06.2012 (Az.: XI ZR 316/11, XI ZR 259/11, XI ZR 355/10 und XI ZR 356/10) festgelegt, dass die Banken sogenannte Kick-Back-Provisionen nur im Fall einer Vermittlung von Geldanlagen wie Zertifikaten offenlegen müssen. Bei einem Verkauf mit einer zusätzlichen Marge komme eine solche Entschädigung hingegen nicht in Frage, weil die Marge nicht offen gelegt werden müsste, wurde in einem Bericht auf „test.de“ erklärt. In dem Urteil verweisen die Richter auf alte Urteile aus dem Herbst, die das Gleiche besagten.
Der vorliegende Fall – vier Anleger der Commerzbank klagten
Im vorliegenden Fall hatten 4 Anleger sogenannte „Global Champion“-Zertifikate von Lehman Brothers erworben und dafür zwischen 17.000 und 300.000 Euro bezahlt. Später hatten sie auf Schadenersatz wegen Kick-Back-Provisionen geklagt, die nicht offengelegt wurden. Dabei geht es um Provisionen aus den Zahlungen der Bankkunden für die Zertifikate, die die Bank von der entsprechenden Fondsgesellschaft erhält. Da die Commerzbank die Zertifikate jedoch selbst mit einer entsprechenden Marge verkauft hatte, entfiel die Pflicht zur Offenlegung. Auch wenn die Kläger zunächst vom Landesgericht und dem Oberlandesgericht Recht bekamen, kassierte der BGH die Entscheidungen nun.
Juristen kritisieren die Sichtweise des BGH
Viele Juristen teilen die Sichtweise des BGH nicht. Es mache keinen wirtschaftlichen Unterschied, ob eine Bank bestimmte Zertifikate nur vermittle oder zunächst erwerbe, um sie dann weiter zu verkaufen. In beiden Fällen sei es wichtig, wie viel Geld die Bank dafür erhalte, hieß es weiter. Nun bleibt abzuwarten, ob die Kläger aus anderen Gründen Schadenersatz bekommen oder letztlich auf ihrem Verlust sitzen bleiben.

Bild © liveostockimages - Fotolia.com

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