BGH Urteil - Berater müssen über Fonds-Risiken aufklären
29.07.2010 - BGH Urteil - Berater müssen über Fonds-Risiken aufklären
BGH Urteil - Berater müssen über Fonds-Risiken aufklären
Geschlossene Fonds galten in der Vergangenheit stets als ein Graubereich der Geldanlage , denn das Verlustrisiko gilt oftmals als sehr hoch, wobei natürlich auch eine entsprechende Renditechance vorhanden ist. Leider kam es in der Vergangenheit auch häufig vor, dass die Anlageberater das Risiko nur sehr vage oder sogar gar nicht beschrieben haben. Trotzdem konnten die Kunden oftmals keinen Schadenersatz geltend machen, weil im Prospekt die Risiken oftmals sehr detailliert beschrieben werden und die ausgelassene Lektüre als Fahrlässigkeit seitens des Anlegers ausgelegt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einer Entscheidung (Az.: III ZR 249/09) gekippt und damit den Anlegern einen höheren Schutz zugesprochen.
Geschlossene Fonds galten in der Vergangenheit stets als ein Graubereich der Geldanlage , denn das Verlustrisiko gilt oftmals als sehr hoch, wobei natürlich auch eine entsprechende Renditechance vorhanden ist. Leider kam es in der Vergangenheit auch häufig vor, dass die Anlageberater das Risiko nur sehr vage oder sogar gar nicht beschrieben haben. Trotzdem konnten die Kunden oftmals keinen Schadenersatz geltend machen, weil im Prospekt die Risiken oftmals sehr detailliert beschrieben werden und die ausgelassene Lektüre als Fahrlässigkeit seitens des Anlegers ausgelegt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einer Entscheidung (Az.: III ZR 249/09) gekippt und damit den Anlegern einen höheren Schutz zugesprochen.
Verjährungsproblem für die Anleger kann nicht mehr gelten
Das Hauptproblem in der Vergangenheit lag darin, dass die Anleger durch die fahrlässige Unterlassung der Lektüre des Prospekts nur innerhalb von 3 Jahren nach Zeichnungsfrist Schadenersatzansprüche geltend machen konnten. Oftmals wurde jedoch erst wesentlich später festgestellt, dass der jeweilige geschlossene Fonds bei weitem nicht so eine tolle Rendite bietet, wie vom Berater im vorherigen Gespräch angepriesen. Nicht selten mussten die Anleger deshalb auf Schadenersatz verzichten und blieben auf den Verlusten sitzen.
BGH urteilt strikt nach selbst aufgestellten Richtlinien
Im vorliegenden Fall hat der BGH streng nach den eigenen Richtlinien geurteilt, die für Anlageberater aufgestellt wurden. Nach diesen Richtlinien muss eine Anlageberatung sowohl auf die jeweilige Anlageart als auch auf den Anleger selbst ausgerichtet werden. So ist es wichtig, dass die Risiken und die Chancen vernünftig und ausführlich dargelegt werden. Darüber hinaus steht ein Anlageberater jedoch auch in der Pflicht, eine Geldanlagemöglichkeit auszuwählen, die den gewünschten Zweck des Kunden erfüllt, was es beispielsweise unmöglich machen sollte, hochspekulative Anlageoptionen zur Altersvorsorge zu empfehlen.
VGF empfiehlt auch weiterhin Lektüre der Prospekte
Nach Aussage von Eric Romba, Hauptgeschäftsführer des Verbandes Geschlossene Fonds (VGF) bringt dieses Urteil keinen Freibrief für alle Anleger, ab sofort den Prospekt der Fonds zu ignorieren. In einem Beratungsgespräch sollten beide Seiten verantwortungsvoll handeln, um eventuelle juristische Konsequenzen ausschließen zu können, hieß es weiter. Es bleibt nun abzuwarten, ob sich die Schadenersatzklagen in diesem Bereich häufen werden und wie die Gerichte das neue BGH-Urteil auslegen.
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