BFH-Urteil: Auch Schein-Renditen sind steuerpflichtig
07.07.2010 - BFH-Urteil: Auch Schein-Renditen sind steuerpflichtig
BFH-Urteil: Auch Schein-Renditen sind steuerpflichtig
Spätestens seit Einführung der Abgeltungssteuer fällt es vielen Anlegern nicht mehr wirklich leicht zu verstehen, welche Anlageformen sich in steuerlicher Hinsicht auswirken und welche Erträge und Gewinne keinen Einfluss auf Steuerforderungen durch den Fiskus haben. Dabei sollte die Abgeltungssteuer doch eigentlich vor allem Erleichterung bei der Berechnung verschaffen, damit die Rahmenbedingungen auch für Laien deutlich besser verständlich sind.
Spätestens seit Einführung der Abgeltungssteuer fällt es vielen Anlegern nicht mehr wirklich leicht zu verstehen, welche Anlageformen sich in steuerlicher Hinsicht auswirken und welche Erträge und Gewinne keinen Einfluss auf Steuerforderungen durch den Fiskus haben. Dabei sollte die Abgeltungssteuer doch eigentlich vor allem Erleichterung bei der Berechnung verschaffen, damit die Rahmenbedingungen auch für Laien deutlich besser verständlich sind.
Die Steuerthematik ist aber allgemein ein heißes Eisen, wie ein aktuelles BFH Urteil wieder einmal in beeindruckender Form unter Beweis stellen kann. Die Richter des Bundesfinanzhofs mussten sich mit der Frage danach befassen, welche Forderungen im Steuerbescheid gestellt werden dürfen. Unter dem Aktenzeichen VIII R 4/07 kann nun nachgelesen werden, dass Anleger auch dann mit Steuerforderungen konfrontiert werden können, wenn sie bei der Auswahl ihrer Geldanlage Betrügern aufgesessen sind. Im besagten Prozess ging es um ein Ehepaar, dass eine Summe in einer Größenordnung von über 200.000 Euro in eine zunächst lukrativ scheinende Anlage investiert hatte.
Streitfall: Rendite aus so genannten Schnellballsystemen
Später stellte sich jedoch heraus, dass das Paar auf ein klassisches Schnellballsystem hereingefallen war, bei dem im Grunde nur die ursprünglichen Anbieter mit Gewinnen rechnen dürfen. Auf dem Papier jedoch hatte das Ehepaar in der Zeit zwischen 1992 und 1997 Zinserträge in Höhe von zunächst 195.000 Euro erhalten. Darüber hinaus war eine Gutschrift über 176.960 Euro als zusätzlicher Zinsertrag gutgeschrieben worden auf dem Konto der Eheleute, jedoch war eine umgehende Wiederanlage dieses Extra-Ertrags erfolgt. Im Grunde handelte es sich hierbei als nur um eine so genannte Schein-Rendite, denn faktisch hatten die Anleger zu dieser Summe keinen Zugang.
Auf dem Steuerbescheid waren diese Erträge aber dennoch vom zuständigen Finanzamt in die Steueraufstellung einbezogen, was eine Klage des Paares zur Folge hatte. Für die Richter des BFH jedoch war die Klage unbegründet. Und zwar in zweierlei Hinsicht. Denn einerseits seien natürlich die tatsächlich getätigten Auszahlen steuerpflichtig. Andererseits sei auch die Schein-Rendite über fast 177.000 Euro berechtigter Weise in die Steuerberechnung mit eingeflossen. Durch die Steuerbehörden seien alle Einkünfte aus so genanntem Kapitalvermögen zu berücksichtigen, so das Urteil der höchsten deutschen Finanzrichter. Es spiele keine Rolle, ob es sich um Renditen handele, die sich der Anleger hätte auszahlen lassen können, oder solche Erträge, die ohnehin nicht zur Auszahlung kommen können. Faktische oder hypothetische Rendite – aus steuerrechtlicher Sicht ist diese Frage als endgültig beantwortet. Im Ernstfall zahlen Anleger also sogar Steuern auf Renditen, die sie nie erhalten haben.
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