Beratungsprotokolle bieten keinen ausreichenden Verbraucherschutz
26.11.2010 - Beratungsprotokolle bieten keinen ausreichenden Verbraucherschutz
Beratungsprotokolle bieten keinen ausreichenden Verbraucherschutz
Seit Beginn dieses Jahres sind die Berater im Rahmen einer Anlageberatung bei Wertpapiergeschäften gesetzlich dazu verpflichtet, ein Beratungsprotokoll anzufertigen. Dieses muss vom Berater unterschrieben und dem Kunden im Anschluss an das Beratungsgespräch ausgehändigt werden. Ziel dieser Maßnahme ist es, einen verbesserten Schutz für die Verbraucher zu gewährleisten. Wie die Verbraucherzentrale Bundesverband jetzt allerdings mitgeteilt hat, erfüllen die Beratungsprotokolle die Aufgabe nur unzureichend. In der jetzigen Form schützen die Beratungsprotokolle den Kunden ihrer Meinung nach nicht vor Falschberatungen.
Die meisten Beratungsprotokolle sind unvollständig
Die Verbraucherzentrale hat 61 Beratungsprotokolle aus dem im August dieses Jahres veröffentlichten Bankentest der Stiftung Warentest nochmals genauer unter die Lupe genommen. Während im damaligen Test nur die Qualität der Anlageempfehlung beurteilt wurde, hat die Verbraucherzentrale diesmal die einzelnen im Beratungsprotokoll dokumentierten Informationen auf ihre Vollständigkeit hin analysiert.
Dabei zeigte sich, dass in der Mehrheit der Beratungsprotokolle wichtige Informationen fehlten. So wurde in 59 Fällen das Anlageziel nicht ausreichend dokumentiert. In genauso vielen Fällen wurden die bisherigen Erfahrungen des Kunden mit Finanzgeschäften nicht festgehalten. In immerhin 58 Fällen fehlte sogar eine Begründung der Anlageempfehlung.
Besonders erschreckend sieht die Situation bei der Erfassung der finanziellen Voraussetzungen des Kunden aus. In keinem der untersuchten Beratungsprotokoll war diesbezüglich eine ausreichende Dokumentation zu finden. Ebenfalls wurde die Höhe der Provision, die das Kreditinstitut für die Beratung erhält, in keinem der Beratungsprotokolle offengelegt. Weiterhin wurde auch die Analyse der Risikobereitschaft des Bankkunden in allen Beratungsprotokollen vernachlässigt.
Banken nutzen Beratungsprotokolle zur eigenen Absicherung
Die Untersuchung machte zudem klar, dass die Beratungsprotokolle weniger zum Schutz der Anleger als vielmehr zur Absicherung der Banken genutzt werden. Die Banken nutzen die Protokolle in erster Linie dazu, um ihr Haftungsrisiko zu verringern. Denn in 49 Fällen war in den untersuchten Beratungsprotokollen eine Klausel zur pauschalen Haftungsfreizeichnung enthalten.
Die Verbraucherzentrale will deshalb auch weiterhin die Qualität der Beratungsprotokolle im Auge behalten. Die Verbraucher können dieses Vorhaben unterstützen, indem sie der Verbraucherzentrale eine Kopie ihres Beratungsprotokolls zukommen lassen und zusätzlich ihre Erfahrungen schriftlich erläutern. Selbstverständlich werden alle Unterlagen streng vertraulich behandelt.
Ferner nimmt die Verbraucherzentrale auch den Gesetzgeber in die Pflicht, um eine Verbesserung der Beratungsprotokolle zu erwirken, so dass die Beratungsprotokolle in Zukunft einen ausreichenden Schutz für die Anleger gewährleisten können. Dazu ist es unverzichtbar, dass der Gesetzgeber einen einheitlichen und verbindlichen Standard für die Beratungsdokumentation vorgibt.
Seit Beginn dieses Jahres sind die Berater im Rahmen einer Anlageberatung bei Wertpapiergeschäften gesetzlich dazu verpflichtet, ein Beratungsprotokoll anzufertigen. Dieses muss vom Berater unterschrieben und dem Kunden im Anschluss an das Beratungsgespräch ausgehändigt werden. Ziel dieser Maßnahme ist es, einen verbesserten Schutz für die Verbraucher zu gewährleisten. Wie die Verbraucherzentrale Bundesverband jetzt allerdings mitgeteilt hat, erfüllen die Beratungsprotokolle die Aufgabe nur unzureichend. In der jetzigen Form schützen die Beratungsprotokolle den Kunden ihrer Meinung nach nicht vor Falschberatungen.
Die meisten Beratungsprotokolle sind unvollständig
Die Verbraucherzentrale hat 61 Beratungsprotokolle aus dem im August dieses Jahres veröffentlichten Bankentest der Stiftung Warentest nochmals genauer unter die Lupe genommen. Während im damaligen Test nur die Qualität der Anlageempfehlung beurteilt wurde, hat die Verbraucherzentrale diesmal die einzelnen im Beratungsprotokoll dokumentierten Informationen auf ihre Vollständigkeit hin analysiert.
Dabei zeigte sich, dass in der Mehrheit der Beratungsprotokolle wichtige Informationen fehlten. So wurde in 59 Fällen das Anlageziel nicht ausreichend dokumentiert. In genauso vielen Fällen wurden die bisherigen Erfahrungen des Kunden mit Finanzgeschäften nicht festgehalten. In immerhin 58 Fällen fehlte sogar eine Begründung der Anlageempfehlung.
Besonders erschreckend sieht die Situation bei der Erfassung der finanziellen Voraussetzungen des Kunden aus. In keinem der untersuchten Beratungsprotokoll war diesbezüglich eine ausreichende Dokumentation zu finden. Ebenfalls wurde die Höhe der Provision, die das Kreditinstitut für die Beratung erhält, in keinem der Beratungsprotokolle offengelegt. Weiterhin wurde auch die Analyse der Risikobereitschaft des Bankkunden in allen Beratungsprotokollen vernachlässigt.
Banken nutzen Beratungsprotokolle zur eigenen Absicherung
Die Untersuchung machte zudem klar, dass die Beratungsprotokolle weniger zum Schutz der Anleger als vielmehr zur Absicherung der Banken genutzt werden. Die Banken nutzen die Protokolle in erster Linie dazu, um ihr Haftungsrisiko zu verringern. Denn in 49 Fällen war in den untersuchten Beratungsprotokollen eine Klausel zur pauschalen Haftungsfreizeichnung enthalten.
Die Verbraucherzentrale will deshalb auch weiterhin die Qualität der Beratungsprotokolle im Auge behalten. Die Verbraucher können dieses Vorhaben unterstützen, indem sie der Verbraucherzentrale eine Kopie ihres Beratungsprotokolls zukommen lassen und zusätzlich ihre Erfahrungen schriftlich erläutern. Selbstverständlich werden alle Unterlagen streng vertraulich behandelt.
Ferner nimmt die Verbraucherzentrale auch den Gesetzgeber in die Pflicht, um eine Verbesserung der Beratungsprotokolle zu erwirken, so dass die Beratungsprotokolle in Zukunft einen ausreichenden Schutz für die Anleger gewährleisten können. Dazu ist es unverzichtbar, dass der Gesetzgeber einen einheitlichen und verbindlichen Standard für die Beratungsdokumentation vorgibt.
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