Banken müssen Totalverlustrisiken von Anlagen wiederholt erwähnen
15.02.2011 - Banken müssen Totalverlustrisiken von Anlagen wiederholt erwähnenBanken müssen Totalverlustrisiken von Anlagen wiederholt erwähnen
Wenn eine Bank ein Totalverlustrisiko bei einem bestimmten Produkt in ihrem Anlageprospekt nicht wiederholt erwähnt, gilt der Prospekt als fehlerhaft und die Bank haftet im Falle eines solchen Verlustes. Zu diesem Urteil ist das Oberlandesgericht Frankfurt/Main am 08.12.2010 gekommen (Az.: 19 U 22/10) und gab damit der Klage eines Anlegers statt, der seine Bank wegen unzureichender Aufklärung auf entsprechenden Schadenersatz verklagt hatte.
Der vorliegende Fall – ein chancenorientierter Anleger und eine unzureichende Beratung
Im vorliegenden Fall hatte ein Anleger auf Anraten seines Anlageberaters 52.000 Euro in einen Filmfonds investiert, der jedoch nicht die erhoffte Entwicklung mit sich brachte. Die Folge war ein Totalverlust und der Kunde wollte den Anlagebetrag von seiner Bank zurück haben, weil er nicht ausreichend über die Risiken eines solchen Totalverlustes aufgeklärt worden sei. Die Bank verweigerte die Zahlung des geforderten Betrags mit dem Hinweis, dass der Anleger chancenorientiert investieren wollte und dass er zudem sehr erfahren gewesen sei. Daraufhin verklagte der Anleger seine Bank vor dem OLG Frankfurt auf entsprechenden Schadenersatz.
Das Gericht gab der Klage statt – keine ausreichende Aufklärung
Das OLG Frankfurt/Main gab der Klage des Anlegers statt, da der Anlageprospekt nicht wiederholt klargestellt hatte, dass bei einer solchen Investition in einen Filmfonds ein Totalverlustrisiko durchaus eintreten könnte. Die Annahme, dass es sich bei einem Kunden um einen erfahrenen und chancenorientierten Anleger mit eigenem Entscheidungsverhalten handele, spreche die jeweilige Bank nicht von der Pflicht zur Aufklärung über die Risiken frei. Lediglich eine ausdrückliche Bereinigung des Prospektfehlers durch den Anlageberater im persönlichen Gespräch hätte für die Bank eine Haftungsbefreiung mit sich bringen können, aber dies sei nicht nachweislich geschehen, so dass die Bank den Schadenersatz zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen zahlen müsse, hieß es in der Urteilsbegründung. Damit hat das OLG Frankfurt/Main die Aufklärungspflichten von Banken im Zuge der Anlageberatung entsprechend konkretisiert, so dass ab sofort mehr Klarheit herrschen dürfte.
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