Banken müssen Kick-Back Provisionen offenlegen
14.09.2011 - Banken müssen Kick-Back Provisionen offenlegenBanken müssen Kick-Back Provisionen offenlegen
Wenn eine Bank ihren Kunden ein Fondsprodukt mit Ausgabeaufschlag empfiehlt und diesen als Kick-Back-Provision von der Fondsgesellschaft erhält, muss sie den Vorgang vor ihrem Kunden offenlegen, wie aus einem Bericht auf „test.de“ hervorgeht. Damit hat der BGH erneut eine anlegerfreundliche Entscheidung (Az.: XI ZR 191/10) in Bezug auf Kick-Back-Provisionen getroffen und die Banken in die Haftung genommen. Im vorliegenden Fall hatte ein Paar aus Hannover gegen die eigene Bank geklagt, da der Berater Medienfondsanteile im Wert von 50.000 Euro mit 5% Ausgabeaufschlag empfahl und die Bank diesen als Provision zurückerhielt. Als der Fonds Verluste machte, reichte das Paar eine Klage ein und gewann den äußerst langen Rechtstreit letztlich vor dem BGH.
Viele Anleger können auf Schadenersatz klagen
Durch die neueste Entscheidung können offenbar noch sehr viele Anleger auf Schadenersatz klagen, die bereits in der Vergangenheit Produkte mit Kick-Back-Provisionen erworben haben, ohne es zu wissen. In dem Artikel wird darauf eingegangen, dass aktuell noch betroffene Fonds bis zum Jahr 1990 mit einbezogen werden können, wobei die Voraussetzungen darin bestehen, dass der Kunde nach der Bankberatung Anteile an einem empfohlenen Fonds gekauft hat, einen Ausgabeaufschlag oder sonstige Provisionen zahlen musste und der Fonds seitdem Verluste erzielt hat. Dabei wird allerdings auf die Verjährungsfristen für Fondskäufe bis Ende 2001 hingewiesen, da man die Banken für diese ab 2012 nicht mehr haftbar machen kann. Wer also noch solche Forderungen geltend machen möchte, sollte schon bald einen Spezialanwalt aufsuchen, um die Chancen auszuloten.
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