Banken müssen den Anlegern Rückvergütungen melden
02.08.2010 - Banken müssen den Anlegern Rückvergütungen melden
Banken müssen den Anlegern Rückvergütungen melden
Wenn eine Bank einem Anleger im Rahmen einer Finanzberatung ein bestimmtes Anlageprodukt aus den Bereichen geschlossene Fonds, Aktienfonds oder Zertifikate empfiehlt, ist sie verpflichtet, eventuelle Rückvergütungen, die sie aus dem Abschluss vom jeweiligen Fondsanbieter erhält, dem Anleger zu melden. Diese sogenannten Kick-Backs werden nämlich aus den Gebühren des Anlegers bezahlt und bringen oftmals einen Interessenskonflikt für Banken hervor, die einerseits gut beraten sollen, andererseits aber auch ihren Profit maximieren möchten. Der BGH hat nun seine Kick-Back-Rechtsprechung präzisiert (Az.: XI ZR 308/09 vom 29. Juni 2010) und festgestellt, dass die Banken diese Praxis schon seit 1990 anwenden müssten, weil zu diesem Zeitpunkt bereits aus verschiedenen Urteilen zu lesen war, dass Rückvergütungen dem Anleger zu melden seien.
Wenn eine Bank einem Anleger im Rahmen einer Finanzberatung ein bestimmtes Anlageprodukt aus den Bereichen geschlossene Fonds, Aktienfonds oder Zertifikate empfiehlt, ist sie verpflichtet, eventuelle Rückvergütungen, die sie aus dem Abschluss vom jeweiligen Fondsanbieter erhält, dem Anleger zu melden. Diese sogenannten Kick-Backs werden nämlich aus den Gebühren des Anlegers bezahlt und bringen oftmals einen Interessenskonflikt für Banken hervor, die einerseits gut beraten sollen, andererseits aber auch ihren Profit maximieren möchten. Der BGH hat nun seine Kick-Back-Rechtsprechung präzisiert (Az.: XI ZR 308/09 vom 29. Juni 2010) und festgestellt, dass die Banken diese Praxis schon seit 1990 anwenden müssten, weil zu diesem Zeitpunkt bereits aus verschiedenen Urteilen zu lesen war, dass Rückvergütungen dem Anleger zu melden seien.
Präzisierung durch den BGH könnte für viele Banken teuer werden
Da die Präzisierung der Rechtsprechung des BGH nun bis in das Jahr 1990 zurückreicht, könnten viele Anleger auch im Nachhinein noch klagen und dabei eventuelle Schadenersatzansprüche sowie Rückabwicklungen der Anlagegeschäfte verlangen. Bisher hatten Banken in Gerichtsverhandlungen oftmals behauptet, dass die Meldung von Kick-Back-Zahlungen zum Zeitpunkt der Anlageberatung gar nicht klar festgelegt war. Dem wiederspricht der BGH jedoch eindeutig und macht damit den Weg frei für die Ansprüche der Anleger.
Ein großer Schritt für mehr Anlegersicherheit
Mit dieser Präzisierung sorgt der BGH dafür, dass die Anleger künftig mehr Sicherheit in Bezug auf ihre
Geldanlagen
bekommen, denn wenn Rückvergütungen durch den Anlageberater erwähnt werden müssen, kann sich der Anleger eher ein Bild davon machen, ob eine bestimmte Geldanlage aufgrund ihrer Qualität und ihres Renditepotenzials vermittelt wird oder nur wegen der Provision, die die Bank eventuell erhalten wird. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Anleger reagieren werden und ob es tatsächlich zu einer Klagewelle kommt, die für einige
Banken
wahrscheinlich richtig teuer werden könnte.
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