Abgeltungssteuer – Erstattungen der Ämter aktuell kaum möglich
02.08.2010 - Abgeltungssteuer – Erstattungen der Ämter aktuell kaum möglich
Abgeltungssteuer – Erstattungen der Ämter aktuell kaum möglich
Die Abgeltungssteuer wurde eingeführt, um die Besteuerung von Kapitalerträgen zu erleichtern und die Steuersätze für die meisten Geldanlagemöglichkeiten zu vereinheitlichen. Statt Vereinfachungen hat es mit der neuen Steuer seither viele Probleme gegeben, denn während im Frühjahr die Banken aufgrund von Software-Schwierigkeiten die Steuerbescheinigungen nicht ausstellen konnten, gibt es jetzt offenbar Probleme bei den Finanzämtern, deren Computer die Steuererklärungen mit einer ausgefüllten Anlage KAP nicht lesen können. Auch wenn der Fiskus selbst noch von Einzelfällen spricht, geht man beim Steuerberaterverband eher davon aus, dass bereits über hunderttausend Steuerzahler betroffen sind.
Die Abgeltungssteuer wurde eingeführt, um die Besteuerung von Kapitalerträgen zu erleichtern und die Steuersätze für die meisten Geldanlagemöglichkeiten zu vereinheitlichen. Statt Vereinfachungen hat es mit der neuen Steuer seither viele Probleme gegeben, denn während im Frühjahr die Banken aufgrund von Software-Schwierigkeiten die Steuerbescheinigungen nicht ausstellen konnten, gibt es jetzt offenbar Probleme bei den Finanzämtern, deren Computer die Steuererklärungen mit einer ausgefüllten Anlage KAP nicht lesen können. Auch wenn der Fiskus selbst noch von Einzelfällen spricht, geht man beim Steuerberaterverband eher davon aus, dass bereits über hunderttausend Steuerzahler betroffen sind.
Die Anlage KAP zur Verlustverrechnung gilt als recht kompliziert
Der Grund für die Software-Probleme mit der ausgefüllten Anlage KAP liegt nach Ansicht der Steuerberaterin Birgit Hosemann hauptsächlich darin, dass die Verlustverrechnung recht kompliziert ausfällt und deshalb für die Software nicht so einfach zu verarbeiten sei. Aktuell gehen die Finanzämter so vor, dass sie die Bescheide zunächst ohne die Verlustverrechnung versenden und diese später nachholen. Dafür sei es jedoch enorm wichtig, dass die Bescheide nach § 164 AO unter dem Nachprüfungsvorbehalt stehen, weil ansonsten eine spätere Bearbeitung nicht mehr möglich sei. Aus diesem Grund sollten alle Steuerpflichtigen die Bescheide prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen, wenn der Nachprüfungsvorbehalt fehle, hieß es weiter.
Abgeltungssteuer soll einheitliche Besteuerung von Kapitalerträgen ermöglichen
Mit der Abgeltungssteuer gilt seit 2009 ein einheitlicher Steuersatz auf Kapitalerträge von 25% plus eventueller Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, der sofort vom jeweiligen Finanzdienstleister eingezogen und an das Finanzamt weitergeleitet wird. Es werden seit 2009 jedoch nicht mehr nur Zinsen mit diesem Steuersatz belegt, sondern auch Veräußerungsgewinne aus Verkäufen von Wertpapieren und Fondsanteilen, die in der Vergangenheit nach der einjährigen Haltefrist steuerfrei realisiert werden konnten. Um die Einführung der Abgeltungssteuer gab es sehr kontroverse Diskussionen und vor allem die Regelung in Bezug auf die Veräußerungsgewinne wurde von Seiten der Finanzwirtschaft scharf kritisiert.
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